bepflanztes Feld und blauer Himmel
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Soforthilfe für Brandenburger Landwirtschaftsbetriebe

Ab sofort können von der Corona-Krise betroffene Brandenburger Agrarbetriebe mit bis zu 100 Beschäftigten Zuschüsse von bis zu 60.000 Euro erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Landwirtschaftsminister Axel Vogel betont:

„Als Land nutzen wir auch die Soforthilfen des Bundes für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitenden. Mit unserem eigenen, zusätzlichen Förderprogramm gehen wir über die Programme des Bundes und der meisten anderen neuen Länder hinaus.“

Die am 3. April 2020 in Kraft getretene Förderrichtlinie können Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei- und Aquakultur und des Gartenbaus nutzen, die in Corona-bedingte Liquiditätsprobleme geraten sind.

Die Fördersätze werden in Anlehnung an die Richtlinie des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie für gewerbliche Unternehmen gestaffelt. Während Agrarbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 und mit bis zu 10 Mitarbeitenden maximal 15.000 Euro aus Bundesmitteln erhalten können, zahlt das Land für Landwirtschaftsunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten maximal 30.000 Euro und mit bis zu 100 Erwerbstätigen maximal 60.000 Euro. Das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung wird die Anträge bearbeiten. Die Antragsformulare stehen ab sofort online bereit.

Antragsverfahren / Bewilligungsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich in Papierform oder möglichst elektronisch an landwirtschaft-corona-soforthilfe@lelf.brandenburg.de bis zum 31. Mai 2020 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Bewilligungsbehörde ist das

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Hauptsitz Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 54,
15236 Frankfurt (Oder)

Die Zuschusshöhe ist vergleichbar mit der GRW-Soforthilfe, die Billigkeitsleistung wird als Festbetrag gewährt und ist nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) gestaffelt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige: max. 9.000 €
  • bis zu 10 Erwerbstätige: max. 15.000 €
  • bis zu 50 Erwerbstätige: max. 30.000 €
  • über 50 Erwerbstätige: max. 60.000 €.